(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird.
(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind.
(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren zulassen.
(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/4157 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3877 - Beschäftigungssituation von Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 4. September 2018
- 2. 19/11660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10861 - Positive Effekte der FachkräftenachfrageBundestag Drucksachen · 15. Juli 2019
- 3. 19/8934 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8391 - Arbeitsplätze für SchwerbehinderteBundestag Drucksachen · 1. April 2019
- 4. 19/20535 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20093 - Diplomats of ColorBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020
- 5. 19/17216 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16944 - Entwicklung bei der Ausgleichsabgabe und der Beschäftigungspflicht von Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 17. Februar 2020
- 6. 19/27531 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. März 2021
- 7. 19/27576 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27114 - Betreuung von Rehabilitanden durch die Bundesagentur für Arbeit in der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 16. März 2021
- 8. 20/1355 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. April 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. April 2022