(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
- 1.
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
- 2.
- im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/11250 - Große Anfrage: Rückwirkende Einbeziehung der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler in die Gesetzgebung zur RentenüberleitungBundestag Drucksachen · 28. Juni 2019
- 2. 19/16953 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/11250 - Rückwirkende Einbeziehung der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler in die Gesetzgebung zur RentenüberleitungBundestag Drucksachen · 30. Januar 2020