(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
- 1.
- mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
- 2.
- sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.
Fachbeiträge • 3
- 1. Doppelter Abschlag auf die GrundrenteEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Peter Knöppel · www.rentenbescheid24.de · 19. Januar 2020
- 2. Grundrente für langjährig Versicherte ab 2021Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Peter Knöppel · www.rentenbescheid24.de · 3. Juni 2019
- 3. Grundrente mit 33 Jahren GrundrentenzeitenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Peter Knöppel · www.rentenbescheid24.de · 17. Januar 2020
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/18473 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)Bundestag Drucksachen · 8. April 2020