(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- 1.
- ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
- 2.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/21503 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21206 - Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische BehandlungenBundestag Drucksachen · 6. August 2020
- 2. 21/1357 - Kleine Anfrage: Aktuelle Entwicklungen bei der ErwerbsminderungsrenteBundestag Drucksachen · 26. August 2025
- 3. 21/1792 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1357 - Aktuelle Entwicklungen bei der ErwerbsminderungsrenteBundestag Drucksachen · 23. September 2025