Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
>
Version
4. August 2026
4. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1.
- den Namen des Beschäftigten,
- 2.
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,
- 3.
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,
- 4.
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5.
- die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) Der Arbeitgeber ruft ab dem 1. Juli 2028 die Daten nach Absatz 1 zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c des Fünften Buches ab und teilt seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung des Beschäftigten und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme elektronisch der Krankenkasse mit. Eine vorzeitige Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist der Krankenkasse unverzüglich durch den Arbeitgeber zu melden. Der Beendigungszeitpunkt ist anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
(4) Das Nähere zu den Datensätzen, zum Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Fristen und den Einzelheiten der elektronischen Kommunikation regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
Fußnote
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Der Zitiername des "Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung" wurde aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit durch den des "Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung" ersetzt