Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- 1.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- 2.
- mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
- 3.
- mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
- 4.
- mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Fachbeiträge • 4
- 1. BSG: § 193 Abs 5 S 4 Nr 1 VVG begründet anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB VEingeschränkter ZugriffRolf Heinemann · www.raheinemann.de · 12. September 2016
- 2. Krankenversicherung - Fortführung der freiwilligen MitgliedschaftEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Mai 2013
- 3. Wechsel zur gesetzlichen KrankenkasseEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Peter Knöppel · www.rentenbescheid24.de · 20. August 2017
- 4. das Was und Wie! rentenbescheid24.deEingeschränkter Zugriffwww.rentenbescheid24.de · 3. August 2017
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/4454 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 19/7376 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019