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2. Februar 2026
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4. August 2026
4. August 2026
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
- 1.
- vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden die Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
- 2.
- bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind,
- 3.
- die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder
- 4.
- die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 19/32556 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. September 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. September 2021
- 2. 20/9959 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9651 - Maßnahmen der Bundesregierung zur Reform der RettungsdienstfinanzierungBundestag Drucksachen · 2. Januar 2024
- 3. 20/10127 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Januar 2024
- 4. 20/12393 - Unterrichtung: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des BundesBundestag Drucksachen · 18. Juli 2024
- 5. 20/11712 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Juni 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Juni 2024
- 6. 21/2214 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2025
- 7. 21/2641 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege b) zu dem Antrag der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/583 - Priorität für Pflege - Jetzt Sofortmaßnahmen ergreifenBundestag Drucksachen · 5. November 2025
- 8. 21/1752 - Antrag: Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-AlarmierungssystemenBundestag Drucksachen · 22. September 2025