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2. Februar 2026
2. Februar 2026
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4. August 2026
4. August 2026
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung
- 1.
- durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, keinen dem Fachzahnarzt für Kiefernorthopädie gleichwertigen Abschluss oder keine im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung besitzen, oder
- 2.
- von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 1.
- welcher Abschluss einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie als gleichwertig im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt und
- 2.
- welche praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung als ausreichend im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt.
(2a) Absatz 2 Satz 6 und 7 in der am 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden
- 1.
- auf eine vor dem Ablauf des 29. Juli 2030 begonnene kieferorthopädische Behandlung oder
- 2.
- auf Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium, das zum Führen des Titels Master of Science im Fachbereich der Kieferorthopädie berechtigt, abgeschlossen oder ein solches Studium aufgenommen haben.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen. Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung.
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 2
- 1. Maßnahmen beim Präparieren oder FüllenEingeschränkter ZugriffStefanie Schneider · www.dzr.de · 11. Juli 2023
- 2. NewsEingeschränkter Zugriffwww.dzr.de · 26. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/3180 - Unterrichtung: Gutachten 2018 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Bedarfsgerechte Steuerung der GesundheitsversorgungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2018
- 2. 19/2766 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Juni 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 3. 19/9770 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der PsychotherapeutenausbildungBundestag Drucksachen · 30. April 2019
- 4. 19/22342 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21915 - Beeinflussung von Psychotherapiebehandlungen durch die gesetzlichen KrankenkassenBundestag Drucksachen · 11. September 2020
- 5. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 6. 20/3448 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 7. 20/11880 - Unterrichtung: Gutachten 2024 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege Fachkräfte im Gesundheitswesen - Nachhaltiger Einsatz einer knappen RessourceBundestag Drucksachen · 25. Juni 2024
- 8. 20/14810 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Januar 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Januar 2025