(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- 4.
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(6) Sind Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b versicherungspflichtig sind, durch Ableistung eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienstes auch nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig, sind die in § 5 Absatz 1 Nummer 11b und in § 237 Satz 3 genannten Leistungen bis zum Erreichen der in § 10 Absatz 2 Nummer 3 genannten Altersgrenzen beitragsfrei.
Fachbeiträge • 2
- 1. Vorsicht beim Aufhebungsvertrag - Beitragspflicht und Anrechnung auf Sozialleistungen drohtEingeschränkter ZugriffJürgen Westerath · www.swpmg.de · 16. Oktober 2018
- 2. Krankenversicherung - Beitragszahlung aus LebensversicherungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Mai 2013
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/1763 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. April 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. April 2018
- 2. 19/4668 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 3. 19/15436 - Antrag: Doppelverbeitragung konsequent beenden - Versicherte entlastenBundestag Drucksachen · 25. November 2019
- 4. 19/15438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)Bundestag Drucksachen · 25. November 2019
- 5. 19/17175 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Februar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Februar 2020
- 6. 19/20713 - Beschlussempfehlung und Bericht: Übersicht 8 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 7. 19/26822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 8. 21/2641 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege b) zu dem Antrag der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/583 - Priorität für Pflege - Jetzt Sofortmaßnahmen ergreifenBundestag Drucksachen · 5. November 2025