Die Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, veröffentlichen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Die Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen können. Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/2242 - Kleine Anfrage: Krankenversicherung von in der Türkei lebenden Eltern türkischer Arbeitnehmer in Deutschland nach dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei aus dem Jahr 1964 und vergleichbarer Abkommen mit Ex-Jugoslawien und seinen NachfolgestaatenBundestag Drucksachen · 18. Mai 2018
- 2. 19/2496 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2242 - Krankenversicherung von in der Türkei lebenden Eltern türkischer Arbeitnehmer in Deutschland nach dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei aus dem Jahr 1964 und vergleichbarer Abkommen mit Ex-Jugoslawien und seinen NachfolgestaatenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 3. 19/9577 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9577 - Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherungskassen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 18. April 2019