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2. Februar 2026
2. Februar 2026
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4. August 2026
4. August 2026
(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit dies erforderlich ist für
- 1.
- die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
- 2.
- die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,
- 3.
- die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
- 4.
- die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
- 5.
- die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
- 6.
- die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
- 7.
- die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c,
- 8.
- die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
- 9.
- die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
- 10.
- die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
- 11.
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
- 12.
- die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,
- 13.
- die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,
- 14.
- die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,
- 15.
- die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a,
- 16.
- die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,
- 17.
- die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7,
- 18.
- die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch,
- 19.
- die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2,
- 20.
- die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte, die Übertragung von Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1,
- 21.
- die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1,
- 22.
- die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie
- 23.
- die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der Ombudsstellen nach § 342a.
(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.
(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
Fachbeiträge • 7
- 1. Patienteninformation Disease-Management-ProgrammEingeschränkter Zugriffwww.tk.de · 18. August 2025
- 2. Die Techniker - KarriereEingeschränkter Zugriffwww.tk.de · 18. August 2025
- 3. Die Techniker - LeistungserbringerEingeschränkter Zugriffwww.tk.de · 18. August 2025
- 4. Die Techniker - FirmenkundenEingeschränkter Zugriffwww.tk.de · 18. August 2025
- 5. Mobil KrankenkasseEingeschränkter Zugriffwww.mobil-krankenkasse.de · 2. September 2026
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/11205 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10186 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) b) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8399 - Versorgung durch Heilmittelerbringer stärken - Valide Datengrundlage zur Versorgung und Einkommenssituation von Heilmittelerbringern schaffen c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10247 - Versorgung verbessern - Kompetenzen von Heilmittelerbringern ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10252 - Fairen Wettbewerb in der solidarischen Krankenversicherung ermöglichen - Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches vorantreiben e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/3155 - Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung menschenrechtskonform gestaltenBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 2. 18/12500 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - 26. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 3. 19/11181 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4674, 19/5414 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2019
- 4. 19/13397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 5. 19/13438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 6. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 7. 19/13033 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12218 - Ursachen für den Zugang in ErwerbsminderungsrenteBundestag Drucksachen · 6. September 2019
- 8. 19/13548 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) - Drucksache 19/13438 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 25. September 2019