(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- 2.
- nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
- 3.
- nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- 4.
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- 5.
- kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
- 1.
- eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
- 2.
- die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
- 3.
- zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- 2.
- bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- 3.
- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 4.
- ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Fachbeiträge • 33
- 1. OLG Frankfurt: Kosten der privaten Krankenversicherung und angemessener KindesunterhaltEingeschränkter ZugriffKarin Schaub · www.schaub.ruhr · 10. März 2013
- 2. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 3. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 4. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 5. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 6. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 7. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 8. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Öffentliche Quellen • 36
- 1. 19/1323 - Kleine Anfrage: Binationale SozialversicherungsabkommenBundestag Drucksachen · 16. März 2018
- 2. 18/11490 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stand und Perspektiven des Wettbewerbs im deutschen KrankenversicherungssystemBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 3. 19/6337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 4. 19/1241 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. März 2018
- 5. 19/5112 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4454, 19/4552 - Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Jürgen Braun, Marcus Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4538 - Einführung von kostendeckenden Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II aus Steuermitteln c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Aschenberg-Dugnus, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/4320 - Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige d) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/102 - Geringverdienende Selbstständige und andere freiwillig Versicherte entlasten e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/4244 - Gerechtere Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 6. 19/1561 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1323 - Binationale SozialversicherungsabkommenBundestag Drucksachen · 6. April 2018
- 7. 18/11134 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen KrisenpräventionBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 8. 18/12730 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) - Drucksache 18/12330 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2017