(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden.
(2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.
(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten
- 1.
- über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und
- 2.
- darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.
(4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/18793 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG)Bundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 3. 20/954 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2Bundestag Drucksachen · 10. März 2022
- 4. 20/1353 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Heike Baehrens und weiter Abgeordner - Drucksache 20/899 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCoVImpfG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dieter Janecek und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/954 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Kubicki und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/680 - Impfbereitschaft ohne allgemeine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 erhöhen d) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/978 - Impfvorsorgegesetz - Ein guter Schutz für unser Land e) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sicher, weiterer Abgeordneter der Fraktion der AfD - Drucksache 20/516 - Keine gesetzliche Impfpflicht gegen das COVID-19-VirusBundestag Drucksachen · 6. April 2022
- 5. 20/899 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)Bundestag Drucksachen · 3. März 2022
- 6. 21/2238 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1912 - Die elektronische Patientenakte - Verhinderung unbefugter Datenweitergabe, differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die Patientinnen und PatientenBundestag Drucksachen · 15. Oktober 2025