(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 Euro monatlich begrenzt. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
- 1.
- auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- 2.
- auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
- 3.
- in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
- 1.
- bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- 2.
- Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
- 3.
- lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.
(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 54a: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a, 455 u. 455a +++)
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Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/9478 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des AusbildungsgeldesBundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 2. 19/12243 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11917 - EinstiegsqualifizierungsjahrBundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 3. 19/17740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der AusbildungsförderungBundestag Drucksachen · 10. März 2020
- 4. 20/3873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 5. 20/7116 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung - Drucksache 20/6518 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Juni 2023
- 6. 20/8344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 13. September 2023
- 7. 20/6518 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und WeiterbildungsförderungBundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 8. 21/3250 - Unterrichtung: Siebter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung - Lebenslagen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025