(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- 1.
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- 2.
- er vorübergehend ist,
- 3.
- er nicht vermeidbar ist und
- 4.
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
- 1.
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- 2.
- durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
- 3.
- durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
- 1.
- vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
- 2.
- ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
- 3.
- zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
- 4.
- den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
- 5.
- länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/12640 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. August 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. August 2019
- 2. 19/22932 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22463 - Auswirkungen der sogenannten Corona-Krise auf die Bundesagentur für ArbeitBundestag Drucksachen · 30. September 2020
- 3. 19/20769 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Juli 2020
- 4. 19/22463 - Kleine Anfrage: Auswirkungen der sogenannten Corona-Krise auf die Bundesagentur für ArbeitBundestag Drucksachen · 15. September 2020
- 5. 19/27560 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27059 - Kurzarbeit im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 15. März 2021
- 6. 19/27081 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26616 - Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Frauen im Leistungsbezug des Zweiten Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 25. Februar 2021
- 7. 19/27059 - Kleine Anfrage: Kurzarbeit im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 26. Februar 2021
- 8. 20/12779 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024