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20. Juli 2004
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
- 1.
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
- 2.
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
Fachbeiträge • 2
- 1. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va