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1. Januar 2007
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1.
- die Sanierung durchgeführt ist oder
- 2.
- die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
- 3.
- die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
- 4.
- die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 4 B 52.10, Beschluss vom 12. April 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 13.10, Urteil vom 21. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 C 15.13, Urteil vom 20. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 C 25.13, Urteil vom 20. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 23.13, Urteil vom 20. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 C 16.13, Urteil vom 20. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 CN 2.02, Urteil vom 10. Juli 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 C 11.13, Urteil vom 20. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de