(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
- 1.
- die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
- 2.
- die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
- 3.
- die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 66
- 1. § 177 Modernisierungs- und InstandsetzungsgebotEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 2. Gemeinde, Negativzeugnis, FristenEingeschränkter Zugriffwww.notar-franke.de · 30. September 2026
- 3. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de
- 4. Bundesverwaltungsgericht zu Vorkaufsrechten in Erhaltungssatzungsgebieten.Eingeschränkter ZugriffMaximilian Forster · www.rae-labbe.de · 12. November 2021
- 5. Gemeindliches Vorkaufsrecht erfolgreich abgewehrtEingeschränkter ZugriffSebastian Heidorn · www.rae-labbe.de · 5. September 2026
- 6. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 14. Juli 2020
- 7. Vorkaufsrecht in der aktuellen Praxis - ein relevantes Thema für Käufer und VerkäuferEingeschränkter ZugriffDr. Kerstin Gröhn · www.klemmpartner.de · 7. April 2022
- 8. Berliner Vorkaufpraxis von Grundstücken in Teilen rechtswidrigEingeschränkter ZugriffTim Blanke · www.buse.de · 12. November 2021
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 19/5300 - Unterrichtung: Baukulturbericht 2018/19 der Bundesstiftung Baukultur mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2018
- 2. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 3. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 4. 20/679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten (Neues Vorkaufsrecht-Gesetz - VorkG)Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2022
- 5. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 6. 20/455 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 13. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 26. Januar 2022Bundestag Drucksachen · 21. Januar 2022
- 7. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 8. 20/11308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024