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1. Juli 2008
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30. Oktober 2012
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1. Januar 2026
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21. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
- 1.
- für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2.
- für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3.
- für den Ersatz des angemessenen Aufwands
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.