Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2009
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1. Januar 2017
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1. Januar 2020
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1. Januar 2023
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- 1.
- den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- 2.
- den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
- 3.
- den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/12847 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7823 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 2. 19/20000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 3. 20/1627 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1000, 20/1002, 20/1828 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1200, 20/1201 - Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022Bundestag Drucksachen · 25. Mai 2022
- 4. 21/500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2025
- 5. 21/2062 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/600, 21/602, 21/2669 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)Bundestag Drucksachen · 20. November 2025
- 6. 21/29 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. April 2025
- 7. 20/15135 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. März 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. März 2025
- 8. 21/600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)Bundestag Drucksachen · 15. August 2025