Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2022
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1. Januar 2024
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1. Januar 2026
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21. Januar 2026
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Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026 den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt. Art und Umfang der an die Pflegekasse zu übermittelnden Informationen werden im Rahmen der Festlegungen nach § 105 Absatz 2 Satz 1 bestimmt. Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 20/2992 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. August 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. August 2022
- 2. 19/32373 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. September 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. September 2021
- 3. 20/6554 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6272 - Finanzielle Situation der Pflegeversicherung und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der PflegeBundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 4. 20/7436 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7149 - Förderung ambulant betreuter Wohngruppen für PflegebedürftigeBundestag Drucksachen · 23. Juni 2023
- 5. 20/13900 - Unterrichtung: Achter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. November 2024
- 6. 20/6984 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/6544, 20/6983 - Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6869, 20/6983 - Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2023
- 7. 20/14319 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 20/11131 - Stabilität und Nachhaltigkeit der Finanzierung der SozialversicherungBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2024
- 8. 20/8261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. September 2023