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1. Januar 2018
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 des Neunten Buches durchführt, hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 12. August 2009
- 2. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 23. Januar 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/23238 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2020
- 2. 19/20374 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Juni 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Juni 2020
- 3. 20/7053 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6779 - Menschen mit Behinderungen im deutschen GesundheitssystemBundestag Drucksachen · 26. Mai 2023
- 4. 20/6544 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG)Bundestag Drucksachen · 25. April 2023