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Version
5. November 2008
5. November 2008
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22. Januar 2026
22. Januar 2026
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
- 1.
- der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- 2.
- des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
- der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2.
- die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 4.
- die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- 5.
- die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/27518 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)Bundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 2. 19/26892 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021