(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/4093 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3764 - Handlungsbedarf bei der Deutschen Gesetzlichen UnfallversicherungBundestag Drucksachen · 28. August 2018
- 2. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 3. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 4. 20/11856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 5. 20/13401 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11856 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024