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11. August 2010
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5. April 2017
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25. Mai 2018
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26. November 2019
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
- 1.
- den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen,
- 2.
- die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der betroffenen Personen,
- 3.
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie
- 4.
- den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen
(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation erfolgt.
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
- 1.
- beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder
- 2.
- die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kostengünstiger besorgt werden können.
(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbeauftragten insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.
(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/3690 - Kleine Anfrage: Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3412)Bundestag Drucksachen · 3. August 2018
- 2. 19/4149 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3690 - Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache. 19/3412)Bundestag Drucksachen · 4. September 2018
- 3. 19/5155 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2018
- 4. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 5. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 6. 21/8301 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung - Drucksache 21/7870 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 7. 19/21987 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von FamilienleistungenBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 8. 19/18473 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)Bundestag Drucksachen · 8. April 2020