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1. Januar 2024
1. Januar 2024
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
- 1.
- wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
- 2.
- zur Durchführung der Aufgaben und
- 3.
- im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.
(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/18467 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. April 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. April 2020
- 2. 19/29846 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27523 - Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 3. 20/14988 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der PflegekompetenzBundestag Drucksachen · 19. Februar 2025
- 4. 21/1511 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der PflegeBundestag Drucksachen · 8. September 2025