Version
10. Juni 2021
10. Juni 2021
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht
- 1.
- bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie
- 2.
- bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches
- 1.
- zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises,
- 2.
- zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen,
- 3.
- zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und
- 4.
- zur Ausgestaltung des Verfahrens
(3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder.
(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Untersuchung.