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Version
10. Juni 2021
10. Juni 2021
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt,
- 2.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
- 3.
- entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder
- 4.
- entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27481 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) - Drucksache 19/26107 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. März 2021
- 2. 21/7497 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7234 - Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. August 2026
- 3. 21/7234 - Kleine Anfrage: Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juli 2026