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1. Januar 2023
1. Januar 2023
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
- 1.
- die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
- 2.
- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
- 3.
- die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
- 4.
- die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- 5.
- die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
- 6.
- die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
- 7.
- die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
- 8.
- die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
- 9.
- die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
- 10.
- die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Fußnote
§ 85 Abs. 1 idF d. Bek. v. 11.9.2012 I 2022: Bayern - Abweichung durch Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) v. 8.12.2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A) idF d. G v. 24.6.2013 (GVBl S. 385) mWv 16.7.2013 (vgl. BGBl. I 2014, 47)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/5217 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4768 - Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand im Allgemeinen Sozialen DienstBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2018
- 2. 19/10808 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10439 - Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe - Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2019Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 3. 19/10580 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10269 - Entwicklung der Hilfen zur ErziehungBundestag Drucksachen · 3. Juni 2019
- 4. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 5. 19/32640 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2021
- 6. 20/14035 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2024
- 7. 20/13183 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 8. 20/14505 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) - Drucksache 20/14343 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025