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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
- 1.
- Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
- 2.
- Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 2a.
- Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 3.
- Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 4.
- Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
- 5.
- gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
- 6.
- im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
- 7.
- Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
- 8.
- Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
- 9.
- Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- 10.
- Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- 11.
- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung;
- 12.
- Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
- 13.
- Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
- 1.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
- 2.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
- 3.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
Fußnote
(+++ § 8b: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 HGBEG +++)
(+++ § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ § 8b Abs. 2 Nr. 9: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a G v. 5.1.2007 I 10 mWv 20.1.2007 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde am Ende der Nummer das Komma durch ein Semikolon ersetzt), d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 20.11.2015 I 2029 mWv 26.11.2015, d. Art. 16 Abs. 3 G v. 30.6.2016 I 1514 mWv 2.7.2016, d. Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.6.2017 I 1693 mWv 3.1.2018 u. d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. cc G v. 5.7.2021 I 3338 mWv 1.8.2022 +++)
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