(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Fachbeiträge • 43
- 1. Aufbewahrungsfristen für GeschäftsunterlagenEingeschränkter Zugriffwww.creditreform.de · 1. Januar 1970
- 2. Definition, Grundlage & mehrEingeschränkter ZugriffHenry Bewicke · www.getmoss.com · 10. Februar 2023
- 3. Definition, Grundlage & mehrEingeschränkter ZugriffHenry Bewicke · www.getmoss.com · 10. Februar 2023
- 4. Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)Eingeschränkter ZugriffMarc Wandersleben · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 5. Mailspeicherung für Unternehmen nach dem GoBDEingeschränkter ZugriffKathrin Schürmann · www.srd-rechtsanwaelte.de · 17. April 2015
- 6. Einfluss der IT-Prüfung auf die JahresabschlussprüfungEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 7. Wichtige Grundsätze zur Aufbewahrung und Vernichtung von GeschäftsunterlagenEingeschränkter ZugriffPeter Woellgens · www.conscienta.de · 23. November 2023
- 8. Aufbewahrungsfristen für GeschäftsunterlagenEingeschränkter Zugriffwww.creditreform.de · 1. Januar 1970
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 2. Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)BMF Schreiben · 7. November 1995