Version
16. April 2004
16. April 2004
>
Version
25. April 2013
25. April 2013
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
- die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
- 2.
- der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Fachbeiträge • 4
- 1. Zum Beginn des Haftungszeitraums gem. § 425 Abs. 1 HGB bei Beschädigung von Frachtgut während der Lagerung durch den FrachtführerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 26. Januar 2012
- 2. Das Abstellen eines beladenen Transportfahrzeugs in unbewachten Gewerbegebieten ist nicht grundsätzlich leichtfertigEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 24. Juni 2013
- 3. Zum Wegfall von Haftungsbefreiungen undEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 6. Juli 2011
- 4. Anwendbarkeit von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erfordert keinen Gleichlauf zwischen Haftungsgrundlagen im PrimärhaftungsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 4. August 2013