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1. August 2022
1. August 2022
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
- 1.
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- 2.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
- 3.
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- 4.
- die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
- 5.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 21
- 1. BVerfG, Beschluss v. 07.11.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. November 2006
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- 3. Anspruch der Bank gegen den "Finanzvertreter" im Phishing-FallEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. ETL RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffEtl Rechtsanwälte · www.etl-rechtsanwaelte.de · 15. September 2026
- 5. Publizität des Handelsregister: Fehler bei Eintragungen ins HandelsregisterEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 5. April 2022
- 6. Beschluss Oberlandesgericht Hamm 15 W 85/07Eingeschränkter ZugriffProf. Christian Solmecke · www.wbs.legal · 13. Dezember 2007
- 7. Beschluss Oberlandesgericht Hamm 15 W 424/05Eingeschränkter ZugriffProf. Christian Solmecke · www.wbs.legal · 5. Dezember 2006
- 8. Handelsvertretervertrag - Kündigung und fristlose KündigungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 27. März 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025