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10. Dezember 2004
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21. Dezember 2004
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1. Januar 2022
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Anwalt Wirtschaftsstrafrecht MünchenEingeschränkter ZugriffCaroline Kromer · www.kromer-legal.de · 15. Dezember 2025
- 2. StPO § 53 Schweigepflichtentbindung durch InsolvenzberaterEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 3. Juli 2022
- 3. BGH grundsätzlich zu VerschwiegenheitspflichtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/7453 - Antrag: Geschäftsgeheimnisgesetz - Schutz für Arbeitnehmerinnen, Journalisten, Hinweisgeberinnen und Wirtschaft nachbessernBundestag Drucksachen · 30. Januar 2019
- 2. 19/24201 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23516 - Spekulation mit Wertpapieren bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aufsichts- und Prüfbehörden sowie der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. November 2020
- 3. 19/29879 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26966 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler,Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23120 - Reformleitlinien nach dem Wirecard-Skandal c) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/27186 - Vertrauen in Bundesministerien und Behörden stärken - Insiderhandel wirksam unterbinden d) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24385 - Betrug und Finanzkriminalität frühzeitig aufdecken und effektiv verhindern - Neustart für eine aktive Finanzaufsicht und starken VerbraucherschutzBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 4. 19/26966 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021