Version
25. April 2013
25. April 2013
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.
(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Fachbeiträge • 12
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Schiffe ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. David Saive · https://juraexamen.info/ · 22. Juni 2017
- 5. Rechtliche ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. David Saive · https://juraexamen.info/ · 22. Juni 2017
- 6. Rechtliche Nebengebiete: Maritimes WirtschaftsrechtEingeschränkter ZugriffDr. David Saive · https://juraexamen.info/ · 22. Juni 2017
- 7. Nebengebiete ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. David Saive · https://juraexamen.info/ · 22. Juni 2017
- 8. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffDr. David Saive · https://juraexamen.info/ · 22. Juni 2017