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Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
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Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
- ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
- das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
- das Jugendamt.
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