(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Fachbeiträge • 10
- 1. PflichtteilEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Dezember 2024
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Hausgeldschulden für eine Eigentumswohnung sind NachlassverbindlichkeitenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Februar 2012
- 5. Hausgeldschulden für eine Eigentumswohnung sind NachlassverbindlichkeitenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 29. Februar 2012
- 6. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va