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1. August 2001
1. August 2001
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
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Öffentliche Quellen • 4
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- 2. 19/29458 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Dörner, Katja Keul, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/20864 - Soziale Elternschaft rechtlich absichernBundestag Drucksachen · 7. Mai 2021
- 3. 19/27200 - Unterrichtung: Neunter Familienbericht Eltern sein in Deutschland - Ansprüche, Anforderungen und Angebote bei wachsender Vielfalt mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. März 2021
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