(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Fachbeiträge • 256
- 1. Nachbarrecht gilt auch für Wohnungseigentümer und deren Mieter!Eingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Juni 2014
- 2. Minderung bei Baulärm?Eingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Juli 2020
- 3. Ausgleichsanspruch für brandgeschädigten GrundstücksnachbarnEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. April 2018
- 4. Minderung bei Baulärm? Endlich entschieden!Eingeschränkter ZugriffFabio De Donno · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Juni 2020
- 5. Ausgleichsanspruch für brandgeschädigten GrundstücksnachbarnEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Juni 2019
- 6. Keine Haftung des vermietenden Eigentümers bei Schaden des Bauteils bei fahrlässig oder vorsätzlicher Handlung des MietersEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 15. Juni 2021
- 7. Haftung des Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bei verdecktem LeckageschadenEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 1. Januar 2020
- 8. Kein Minderungsrecht bei BaulärmEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 19. April 2022