Version
1. September 2002
1. September 2002
>
Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Fachbeiträge • 45
- 1. Familienrecht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Familienrecht kompaktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Die außergerichtliche Vergütung des Anwalts bei der Gründung einer privat-rechtlichen StiftungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 9. April 2025
- 4. Die außergerichtliche Vergütung des Anwalts bei der Gründung einer privat-rechtlichen StiftungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 9. April 2025
- 5. Dauer der wöchentlichen ArbeitszeitEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. April 2024
- 6. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024