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13. Juni 2014
13. Juni 2014
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28. Mai 2022
28. Mai 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
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- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Fachbeiträge • 28
- 1. BFH, Urteil v. 07.11.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. November 2023
- 2. Feststellungsinteresse bei Streit um wirksamen Widerruf eines DarlehensvertragsEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 18. März 2025
- 3. Neue Regelungen zum VerbraucherschutzEingeschränkter ZugriffYpog · www.ypog.law · 18. Juni 2026
- 4. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 25. August 2020
- 5. Widerrufsausübung: Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer ausEingeschränkter ZugriffStefan Schleicher · www.kanzlei-schleicher.de · 1. Juni 2024
- 6. Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung löst keine Steuer ausEingeschränkter Zugriffwww.schuhmann.de · 28. Mai 2024
- 7. BFH zur Rückabwicklung eines VerbraucherdarlehensvertragsEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 27. März 2024
- 8. Rückabwicklung eines VerbraucherdarlehensvertragsEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 26. März 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 3. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025