(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Fachbeiträge • 226
- 1. Wenn der Versicherungsvertreter den Gesundheitsfragen ausfüllt...Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2010
- 2. Insolvenzanfechtung weil der Anwalt zuviel wussteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Januar 2013
- 3. Verjährungsbeginn beim SozialversicherungsregressEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Mai 2012
- 4. BGH zur Abgrenzung kollusiven Zusammenwirkens bei sittenwidriger VertragsgestaltungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Mai 2024
- 5. Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängigEingeschränkter Zugriffwww.bms-kanzlei.de · 23. Januar 2007
- 6. Verloren ist verloren? - BGH zum Abhandenkommen eines FamilienarchivsEingeschränkter ZugriffGastautor · https://juraexamen.info/ · 20. Juli 2026
- 7. BGH: Wissensvertreter bei fehlerhafter AnlageberatungEingeschränkter Zugriffwww.bms-kanzlei.de · 13. Dezember 2012
- 8. Arglist unter VerkäufernEingeschränkter ZugriffMatthias Frost · www.frostlaw.de · 7. Januar 2017