(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Fachbeiträge • 32
- 1. Vermächtnis: GrundbuchEingeschränkter ZugriffSabine Thomas-Haak · www.deltalaw.de · 1. August 2025
- 2. Folgen der Veräußerung des Vermächtnisgegenstands durch die ErblasserinEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 28. März 2025
- 3. Vermächtnis und Herausgabe des SurrogatesEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 30. August 2017
- 4. Paragraf 2170 BGB - VerschaffungsvermächtnisEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. Dezember 2025
- 5. Bindungswirkung Erbvertrag Verkauf zu Lebzeiten keine BeeinträchtigungsabsichtEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 16. September 2017
- 6. Was ist eigentlich ein Verschaffungsvermächtnis?Eingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 1. November 2022
- 7. Vermächtnis: Vermacht ist nicht vererbtEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 4. Juni 2021
- 8. Verschaffungsvermächtnis: Vermachen, was nicht da istEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 7. November 2023