Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Fachbeiträge • +500
- 3. Regressansprüche der Berufsgenossenschaft - und ihre VerjährungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. März 2016
- 4. BilligkeitsmaßnahmenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. September 2013
- 5. Vorsteuervergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - und die Verjährung des insolvenzrechtlichen AufrechnungsverbotsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. August 2015
- 6. BeseitigungsanspruchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juli 2023
- 7. Diagnosefehler: Schadensersatz & VerjährungEingeschränkter ZugriffDominik Engelhardt · www.engelhardt-rechtsanwaelte.de · 7. August 2026
- 8. Schadensersatz 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Februar 2023