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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
- 1.
- gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder
- 2.
- gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Fachbeiträge • 5
- 1. Inkrafttreten des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft und des UmsetzungsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des GüterrechtsregistersEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Güterrechtsregister: BRAK befürwortet geplante AbschaffungEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 4. Juni 2022
- 4. Aufgehobenes und geändertes RechtEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 5. Pauschalwert- versus Bedarfswertabfindung: Bewertung aus zivil- und steuerrechtlicher SichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Juni 2024