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1. September 2009
1. September 2009
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/11659 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11367 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10725 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen unverzüglich nachbessernBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024