Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++ § 573c: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Fachbeiträge • 52
- 1. Kündigung wegen Eigenbedarf: Was gilt?Eingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 24. Juni 2023
- 2. So reagieren Sie richtigEingeschränkter ZugriffRalf Mydlak · https://mietrechtkompakt.de/ · 26. Mai 2025
- 3. Fristen, Widerspruch, HärtefallEingeschränkter ZugriffRalf Mydlak · https://mietrechtkompakt.de/ · 21. Februar 2026
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. BGH Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 9. Juli 2014
- 6. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Blog Aktuelles Rechtsanwaltskanzlei Butzbach und Frankfurt am MainEingeschränkter Zugriffhttps://www.rawenzel.de/blog/category/mietrecht.html · 16. Januar 2020
- 8. Mietrecht und FristenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 21. Januar 2026