11. Juni 2010
30. Juli 2010
13. Juni 2014
21. März 2016
5. Januar 2026
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
Fachbeiträge • 4
- 1. Was regelt Paragraf 508 BGB?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 31. Mai 2026
- 2. Vorkaufsrecht (schuldrechtliches Vorkaufsrecht nach BGB)Eingeschränkter ZugriffEtl Rechtsanwälte · www.etl-rechtsanwaelte.de · 15. September 2026
- 3. Vorkaufsrecht und GrundstücksteilungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Februar 2013
- 4. Einfuhrabgabenbefreiung bei VeredelungserzeugnissenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2011
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 10/5027 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch - Drucksache 10/4630 - hier: Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 13. Februar 1986
- 2. 17/1394 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des DarlehensvermittlungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. April 2010
- 3. 16/13669 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11643, 16/13669 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 4. 16/11643 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 21. Januar 2009
- 5. 17/12637 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der WohnungsvermittlungBundestag Drucksachen · 6. März 2013
- 6. 18/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der WohnimmobilienkreditrichtlinieBundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 7. 18/6286 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Drucksache 18/5922 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015
- 8. 18/7584 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/2741 - Gesetzliche Deckelung und Veröffentlichung der Zinssätze für Dispo- und ÜberziehungskrediteBundestag Drucksachen · 17. Februar 2016