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1. Januar 2005
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Fachbeiträge • 15
- 1. FamRB-BlogEingeschränkter ZugriffMonika Clausius · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. August 2018
- 2. Ehehindernis nach § 1306 BGB wegen einer bereits bestehenden Ehe nach nigerianischem StammesrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 14. Juli 2022
- 3. AusländerrechtEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. AsylrechtEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. AnspruchseinbürgerungEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. Verschweigen ausländischer ZweiteheEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. MehreheEingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Die FDGO und Polygamie (BVerwG v. 29.5.2018 - BVerwG 1 C 15.17)Eingeschränkter ZugriffJörn Hauß · https://www.otto-schmidt.de/ · 22. Juni 2018