(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
Fußnote
(+++ § 724: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Fachbeiträge • 36
- 1. Neues bei den Personengesellschaften - Am 01.01.2024 ist das MoPeG in Kraft getreten!Eingeschränkter Zugriffwww.kunzrechtsanwaelte.de · 18. Januar 2024
- 2. Rechtsnachfolge Tod wegen nach Inkrafttreten des MoPeGEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 22. September 2026
- 3. Haftungsfragen bei der Nachfolge von Todes wegen in eine GbR nach dem MoPeG - der neue Paragraf 724 BGBEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 25. März 2025
- 4. Das MoPeG und die Vererblichkeit von PersonengesellschaftsanteilenEingeschränkter ZugriffVon Morgen & Partner · www.vonmorgenundpartner.de · 25. Januar 2024
- 5. Wirtschafts-, Gesellschafts- und SteuerrechtEingeschränkter ZugriffSeo-Admin · www.va-ra.com · 2. Mai 2022
- 6. DIE MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTSEingeschränkter ZugriffVerwaltung · www.hwhlaw.de · 3. Dezember 2023
- 7. Das MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft - eine deutliche Frischzellenkur für das Recht der PersonengesellschaftenEingeschränkter ZugriffRiverside Rechtsanwälte Hamburg · www.riverside.de · 28. Juni 2023
- 8. VON ALLWÖRDEN RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffSeo-Admin · www.va-ra.com · 19. Mai 2022
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 3. 21/3897 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3058 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2026